832.121KVAVFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Beabsichtigt ein Versicherer eine Änderung nach Artikel 9 Absatz 1 KVAG, so hat er dies der Aufsichtsbehörde bis zum 30. Juni mitzuteilen. Die Mitteilung und die dazu gehörigen Unterlagen sind spätestens bis zum 30. August bei der Aufsichtsbehörde einzureichen. Die Änderungen werden jeweils am 1. Januar wirksam.
Beabsichtigt ein Versicherer eine Änderung nach Artikel 9 Absatz 3 KVAG, so hat er dies der Aufsichtsbehörde mindestens vier Monate vor dem vorgesehenen Übertragungsdatum mitzuteilen.
In begründeten Fällen kann die Aufsichtsbehörde:
die Frist nach Artikel 9 Absatz 2 KVAG und die Mitteilungsfristen nach den Absätzen 1 und 2 verkürzen, sofern dies im Interesse der Versicherten ist und deren Rechte gewahrt bleiben;
genehmigen, dass die Änderungen nach Absatz 1 an einem anderen Datum als am 1. Januar wirksam werden.
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