Folgende Kosten werden aus dem Prämienzuschlag für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten (Art. 87 UVG) gedeckt:
1. ihre nach dieser Verordnung und anderen bundesrechtlichen Vorschriften entfaltete Tätigkeit im Bereich der Arbeitssicherheit,
2. das Sekretariat der Koordinationskommission,
3. die Verwaltung des Prämienzuschlages für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten;
c. die Kosten der Fachorganisationen (Art. 51) für ihre nach dem Vertrag mit der Suva entfaltete Tätigkeit im Bereich der Arbeitssicherheit;
d. die Kosten der Koordinationskommission;
e. die Kosten der Versicherer für die Erfüllung besonderer Aufträge der Koordinationskommission;
f.1 die Kosten der Durchführungsorgane für die Vollzugsaufgaben des Bundesgesetzes vom 12. Juni 20092über die Produktesicherheit im Bereich der Arbeitssicherheit.
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