833.11MVVFederal Council Ordinance01.01.1994Originalquelle
Invalidenrenten werden auf bestimmte Zeit festgesetzt, wenn das Ausmass der Invalidität wegen nicht stabiler Gesundheitsschäden oder Erwerbsverhältnisse nicht zuverlässig für dauernd abgeschätzt werden kann.
Liegt der Rentenbeginn nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG1, so ist die Zusprechung einer Rente auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen.2