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Das Kreisschreiben von 1985 ist formell überholt, da es auf den zwischenzeitlich aufgehobenen Bestimmungen (Art. 126 Abs. 6 UVV / Art. 31 Abs. 6 MVV) beruhte. Materiell kann es jedoch weiterhin als taugliche Grundlage für die Regelung langjähriger Praxis gelten.
“Vorliegend ist der Ansicht der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, wonach das besagte Kreisschreiben aus dem Jahr 1985 lediglich formell überholt ist, da es auf der Grundlage von Art. 126 Abs. 6 UVV/Art. 31 Abs. 6 MVV erfolgte, welche zwischenzeitlich aufgehoben sind. Materiell kann es jedoch weiterhin als taugliche Grundlage für die Regelung der langjährigen Praxis gelten (vgl. auch Dettwiler, a.a.O., zu Art. 103 UVG Fn 6).”
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