833.11MVVFederal Council Ordinance01.01.1994Originalquelle
Die monatliche Prämie für Leistungen bei Krankheit beträgt 481 Franken.1
Bei beruflich Versicherten, deren Lohn in einer der folgenden Bandbreiten liegt, wird die Prämie wie folgt reduziert:
bei einem Lohn bis zum Höchstbetrag der Lohnklasse 10: um 48 Prozent;
bei einem Lohn, der den Höchstbetrag nach Buchstabe a übersteigt, bis zum Höchstbetrag der Lohnklasse 13: um 27 Prozent;
bei einem Lohn, der den Höchstbetrag nach Buchstabe b übersteigt, bis zum Höchstbetrag der Lohnklasse 16: um 12 Prozent.
Massgebend für die Reduktion ist der Lohn nach Artikel 36 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20012(BPV) einschliesslich Funktionszulagen, Sonderzulagen und Arbeitsmarktzulagen nach den Artikeln 46, 48 und 50 BPV.
Derjenige Teil der Prämie von teilzeitlich angestellten beruflich Versicherten, der das Risiko für Krankheit betrifft, ist gleich hoch wie für vollzeitlich angestellte.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 763). ↩