833.11MVVFederal Council Ordinance01.01.1994Originalquelle
Treffen Leistungen der Militärversicherung mit solchen der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung zusammen, so werden unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 voll angerechnet:1
2 die mit den Renten der Militärversicherung zusammenfallenden Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherungund der Unfallversicherung; die Renten der Witwe oder des Witwers und der Waisen werden zusammengerechnet;
Teuerungszulagen;
Erwerbseinkünfte, die der teilweise erwerbsfähige Bezüger einer Rente der Militärversicherung und der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung erzielt oder zumutbarerweise noch erzielen könnte.
Bei der Kürzungsberechnung ist auf den Jahresverdienst abzustellen, welcher der Rente der Militärversicherung zugrunde liegt oder bei Nichtberücksichtigung des nach Artikel 28 Absatz 4 des Gesetzes höchstanrechenbaren Jahresverdienstes zugrunde zu legen wäre. Diese Kürzungsgrenze folgt den Anpassungen nach Artikel 43 Absatz 3 des Gesetzes und ist nicht selbstständig revidierbar.
Die Kürzungsbestimmungen für die Renten gelten sinngemäss auch für das Taggeld.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3883). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3883). ↩
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