833.11MVVFederal Council Ordinance01.01.1994Originalquelle
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) führt die Militärversicherung als eigene Sozialversicherung gemäss der zwischen ihr und dem Bund geschlossenen Vereinbarung.
Im Rahmen der Vereinbarung bestimmt die SUVA die Organisation und die Stellung des Personals.
Bei Schadenersatzforderungen wegen Gesundheitsschädigungen von Zivilpersonen, für die der Bund nach dem MG1haftet, klärt die Militärversicherung für das Schadenzentrum des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport den Sachverhalt ab und nimmt gegebenenfalls die medizinische Beurteilung vor.