1 zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1300 Franken und bei Ehepaaren und Personen mit minderjährigen oder noch in Ausbildung stehenden und weniger als 25 Jahre alten Kindern 1950 Franken übersteigen; das Erwerbseinkommen von Ehegatten ohne Anspruch auf Überbrückungsleistungen wird zu 80 Prozent angerechnet;
Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen einschliesslich des Jahreswerts einer Nutzniessung oder eines Wohnrechts oder des Jahresmietwerts einer Liegenschaft, an der die Bezügerin oder der Bezüger oder eine andere Person, die in die Berechnung der Überbrückungsleistung eingeschlossen ist, Eigentum hat und die von mindestens einer dieser Personen bewohnt wird;
ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen 30 000 Franken, bei Ehepaaren 50 000 Franken und bei minderjährigen oder noch in Ausbildung stehenden und weniger als 25 Jahre alten Kindern 15 000 Franken übersteigt; gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer anderen Person, die in die Berechnung der Überbrückungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der 112 500 Franken übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen; Solidaritätsbeiträge nach Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 30. September 20162über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 sind beim Vermögen nicht zu berücksichtigen;
Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen;
Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen;
Familienzulagen;
familienrechtliche Unterhaltsbeiträge;
die individuelle Prämienverbilligung nach Artikel 65 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 19943über die Krankenversicherung (KVG).
Nicht angerechnet werden:
Verwandtenunterstützungen nach den Artikeln 328–330 des Zivilgesetzbuches4;
Unterstützungen der öffentlichen Sozialhilfe;
Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen;
Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen für Kinder in Ausbildung unter 25 Jahre.
Footnotes
Beträge angepasst gemäss Art. 3 Abs. 2 der V vom 28. Aug. 2024 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose ab dem Jahr 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 468). ↩