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Kommentare: Art. 28 | Omnilex
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WFG · Bundesgesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum
Art. 28
Art. 27
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Art. 28
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842
WFG
Federal Act
01.10.2003
Originalquelle
Darlehen oder Rückbürgschaften werden gewährt, wenn:
die Eigentümerin oder der Eigentümer über Eigenkapital in einer bestimmten Höhe verfügt;
er oder sie ein Einkommen hat, das die Verzinsung und die Amortisation der Hypothekardarlehen gewährleistet;
das Objekt in der Regel dem Eigenbedarf dient und angemessen belegt wird;
das Vermögen der Eigentümerin oder des Eigentümers eine bestimmte Grenze nicht überschreitet.
Zusätzlich darf bei der Ausrichtung von Darlehen das Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreiten.
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er legt insbesondere fest:
die Höhe des erforderlichen Eigenkapitals;
die Mindestbelegung;
die Einkommens- und Vermögensobergrenze;
die Voraussetzungen, unter welchen ausnahmsweise eine Vermietung des Objektes gestattet ist.
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