Werden Behörden durch unrichtige Angaben oder durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen irregeführt oder wird eine solche Irreführung versucht, so ist die Zusicherung oder Ausrichtung der Bundeshilfe zu verweigern. Bereits erfolgte Leistungen sind zurückzufordern.
Personen, die gegen Absatz 1 oder gegen die Artikel 37 und 38 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19901verstossen, können von der Gewährung von Bundeshilfen nach diesem Gesetz oder nach anderen Erlassen des Bundes ausgeschlossen oder bei der Vergabe von Arbeiten des Bundes gesperrt werden.