Personen, die Bundeshilfe beantragen oder empfangen, haben nach Artikel 11 Absätze 2 und 3 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19901die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Wird die Auskunftspflicht verletzt, so gelangen die verwaltungsrechtlichen Sanktionen nach Artikel 40 des Subventionsgesetzes zur Anwendung.