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WFV · Verordnung über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum
Art. 24
Art. 23
Art. 25
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Art. 24
Art. 23
Art. 25
842.1
WFV
Federal Council Ordinance
01.02.2004
Originalquelle
Die Handänderung einer mit Bundeshilfe geförderten Liegenschaft muss vom Bundesamt genehmigt werden.
Das Bundesamt erteilt die Genehmigung, wenn sich die Erwerberin oder der Erwerber verpflichtet:
in den öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Bund einzutreten;
die auf Grund der Liegenschaftskosten festgelegten Mietzinse einzuhalten; und
die Schuldpflicht für das Darlehen zu übernehmen.
Als Handänderung gilt jede Form von Eigentümerwechsel, namentlich Kauf, Tausch, Schenkung, Erbteilung und richterliche Zuweisung.
Bei einer richterlichen Zuweisung gilt Absatz 1 sinngemäss.
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