842.1WFVFederal Council Ordinance01.02.2004Originalquelle
Die Zwangsverwertung einer mit Bundeshilfe geförderten Liegenschaft richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 11. April 18891über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG).
Nach Abschluss des Zwangsverwertungsverfahrens wird die Bundeshilfe beendet und die im Grundbuch angemerkte Eigentumsbeschränkung gelöscht.