842.1WFVFederal Council Ordinance01.02.2004Originalquelle
Die Rückbürgschaft des Bundesamtes erfolgt in der Form der Solidarbürgschaft nach Artikel 496 OR1.
Mit der Rückbürgschaft werden mindestens 70 Prozent des Regressanspruches der Hypothekar-Bürgschaftseinrichtung gegenüber dem Hauptschuldner verbürgt.
Eine Rückbürgschaft wird gewährt, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer die Anlagekosten beziehungsweise die Erneuerungskosten mindestens zu 10 Prozent mit Eigenkapital finanziert.