Bei Überschreitung der zulässigen Mietzinse oder bei Zweckentfremdung fordert das Bundesamt die zu viel bezogenen Beträge samt Zins zuhanden der Mieterschaft zurück. Massgebend ist der nach Artikel 8 Absatz 3 mögliche Zinssatz. Der Eigentümerin oder dem Eigentümer wird eine Frist von 3 Monaten zur Rückzahlung der zu viel bezogenen Beträge an die Mieterschaft gesetzt.
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