916.20PGesVFederal Council Ordinance01.01.2020Originalquelle
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Samen, dürfen nur mit einem Pflanzenpass in Verkehr gebracht werden.
Das WBF und das UVEK legen fest, für welche Samen und welche weiteren Waren ein Pflanzenpass erforderlich ist.
Kein Pflanzenpass ist erforderlich:
für das Inverkehrbringen von Verpackungsmaterial aus Holz, das mit einer Markierung nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b versehen ist;
1 für das Inverkehrbringen von Waren direkt an Endverbraucherinnen und Endverbraucher, welche die Waren nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken verwenden; ein Pflanzenpass ist hingegen erforderlich, wenn die Waren mit Fernkommunikationsmitteln bei einem Betrieb bestellt werden, der gewerbsmässig mit Waren umgeht, und via Post oder einen beauftragten Kurierdienst verschickt werden.2
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 756). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 (AS 2020 3063). ↩
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