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Gegen Verfügungen nach Art. 51 PGesV kann innert zehn Tagen Einsprache beim zuständigen Bundesamt für Umwelt (BAFU) erhoben werden. Das BAFU ist gemäss Art. 100 Abs. 2 PGesV für den Vollzug der PGesV zuständig.
“Juni 2023 und Schreiben vom 3. Juli 2023 vorbringt, sie weise die übersendete Vorschussrechnung «der Form wegen» zurück, sie sei nur «passiver Empfänger der Sendung», entsprechend sei sie «gar nicht passivlegitimiert mit Bezug auf die Verfügung des EPSD», sie widerspreche daher der Verfügung und bitte, sich gegebenenfalls an den Versender oder den am Flughafen tätigen Spediteur zu wenden und ihr im Übrigen auch unverständlich sei, weshalb die Vorinstanz trotz ihrer Kontaktaufnahme vom 25. Juni 2023 den Vorgang nicht korrigiert und zurückgenommen habe, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft (Art. 7 Abs. 1 VwVG; BVGE 2007/6 E. 1), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass gegen Verfügungen, die gestützt auf Art. 51 PGesV erlassen werden, innert zehn Tagen beim zuständigen Bundesamt für Umwelt BAFU Einsprache erhoben werden kann (Art. 107 PGesV), dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz daher mit Verfügung vom 7. Juli 2023 unter Ansetzung einer Frist eingeladen hat, sich zur Frage der Rechtgrundlagen der angefochtenen Verfügung und der Rechtsmittelzuständigkeit zu äussern, dass die Vorinstanz und das Bundesamt für Umwelt BAFU mit Schreiben vom 12. Juli 2023 innert Frist Stellung genommen haben und festhalten, die angefochtene Verfügung sei gestützt auf Art. 51 Abs. 1 Bst. b PGesV ergangen, wobei diese Norm «in der Verfügung nicht standardmässig aufgeführt» werde und nach Art. 100 Abs. 2 PGesV das BAFU für den Vollzug der PGesV und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften zuständig sei, dass nach Art. 35 Abs. 2 VwVG die Rechtsmittelbelehrung das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen muss, wobei den Parteien aus mangelhafter Eröffnung einer Verfügung kein Nachteil entstehen darf (Art.”
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