916.20PGesVFederal Council Ordinance01.01.2020Originalquelle
Der EPSD kann das Inverkehrbringen von Waren, welche die Voraussetzungen nach Artikel 59a nicht erfüllen, den zu den Zwecken nach Artikel 37 Absatz 1 auf Gesuch hin bewilligen, wenn die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen werden kann. Besteht für die Ware ein akuter Versorgungsengpass, so kann er das Inverkehrbringen auch zu anderen Zwecken bewilligen.1
Die Bewilligung regelt insbesondere:
Menge der Ware, die in Verkehr gebracht werden darf;
Dauer der Bewilligung;
Ort und Bedingungen, unter denen die Ware aufzubewahren ist;
Auflage, dass beim Inverkehrbringen und beim Standortwechsel die Bewilligung der Ware beiliegen muss;
Auflagen, um das Risiko einer Ansiedlung und Ausbreitung von Quarantäneorganismen zu minimieren.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 721). ↩
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