916.20PGesVFederal Council Ordinance01.01.2020Originalquelle
Das Pflanzengesundheitszeugnis muss in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache abgefasst sein.
Wird das Pflanzengesundheitszeugnis nicht in einer der Sprachen nach Absatz 1 vorgelegt, so kann der EPSD eine von der zuständigen Pflanzenschutzbehörde beglaubigte Übersetzung in eine dieser Sprachen verlangen.
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