916.20PGesVFederal Council Ordinance01.01.2020Originalquelle
Wird die Ware aus einem Drittland eingeführt, das Vertragspartei des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens vom 6. Dezember 1951 ist, so erkennt der EPSD nur Pflanzengesundheitszeugnisse an, die ausgestellt wurden:
von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Drittlands; oder
unter Aufsicht des Drittlands von einer fachlich qualifizierten und von der nationalen Pflanzenschutzorganisation beauftragten Person.
Wird die Ware aus einem Drittland eingeführt, das nicht Vertragspartei des Pflanzenschutzübereinkommens ist, so erkennt der EPSD nur Pflanzengesundheitszeugnisse an, die von Behörden ausgestellt wurden, die nach den nationalen Vorschriften des betreffenden Drittlands dafür zuständig sind und dem EPSD gemeldet worden sind.
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