916.20PGesVFederal Council Ordinance01.01.2020Originalquelle
Zugelassene Betriebe dürfen nur Verpackungsmaterial aus Holz, das mit einer Markierung nach Artikel 92 versehen ist, reparieren.
Für die Reparatur darf nur Material verwendet werden, das nach dem ISPM15 behandelt wurde.
Das für die Reparatur verwendete Material muss markiert werden.
Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Betrieb früher angebrachte Markierungen in irgendeiner Weise dauerhaft vom Verpackungsmaterial aus Holz entfernt.
Das WBF und das UVEK können Anforderungen an das Material, die Behandlung und die Markierung bei Reparaturen festlegen. Sie berücksichtigen internationale Standards, insbesondere den ISPM15.
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