(Art. 4, 5, 24 und 29)
Das WBF und das UVEK stufen einen besonders gefährlichen Schadorganismus als Quarantäneorganismus beziehungsweise als Schutzgebiet-Quarantäneorganismus ein, wenn dieser die folgenden Kriterien betreffend Identität, Auftreten, Fähigkeiten und Schadenspotenzial erfüllt.
1.1 Identität 1.1.1 Seine taxonomische Identität ist klar definiert, oder er ruft nachweislich konsistente Symptome hervor und ist übertragbar. 1.1.2 Seine taxonomische Identität ist auf dem Rang der Art definiert oder auf einer höheren oder niedrigeren taxonomischen Ebene, sofern die höhere oder niedrigere taxonomische Ebene angesichts der Virulenz, des Wirtsspektrums oder der Vektorbeziehungen aus wissenschaftlicher Sicht angemessen ist. 1.2 Auftreten 1.2.1 Sein Auftreten ist in der Schweiz oder in der EU nicht bekannt. 1.2.2 Sein Auftreten ist nur in einem begrenzten Teil der Schweiz oder der EU bekannt. 1.2.3 Sein Auftreten ist in der Schweiz oder in der EU nur selten, unregelmässig, isoliert und sporadisch bekannt. Ist die Voraussetzung nach Ziffer 1.2.2 oder 1.2.3 erfüllt, so gilt der Schadorganismus als nicht weit verbreitet. 1.3 Fähigkeit, in das betreffende Gebiet einzudringen Ein Schadorganismus gilt dann als fähig, in das betreffende Gebiet einzudringen, wenn ihm das Eindringen durch natürliche Ausbreitung gelingt oder wenn er die folgenden Kriterien erfüllt: 1.3.1 Er steht mit Waren, die in das betreffende Gebiet befördert werden, im Ursprungsgebiet dieser Waren oder im Gebiet, von dem aus diese Waren in das betreffende Gebiet befördert werden, in Verbindung. 1.3.2 Er überdauert die Beförderung oder Lagerung. 1.3.3 Er könnte im betreffenden Gebiet auf einen geeigneten Wirt in Form einer Ware übertragen werden. 1.4 Fähigkeit, sich im betreffenden Gebiet anzusiedeln Ein Schadorganismus gilt dann als fähig, sich im betreffenden Gebiet anzusiedeln, wenn er die folgenden Kriterien erfüllt: 1.4.1 Im betreffenden Gebiet existieren Wirte für den Schadorganismus und gegebenenfalls Vektoren für die Übertragung des Schadorganismus. 1.4.2 Die entscheidenden Umweltfaktoren sind für den betreffenden Schadorganismus und gegebenenfalls für seinen Vektor günstig, sodass er Phasen klimatischer Belastungen überdauern und seinen Lebenszyklus vollständig durchlaufen kann. 1.4.3 Die im betreffenden Gebiet angewandten Anbaumethoden und Bekämpfungsmassnahmen sind für den Schadorganismus günstig. 1.4.4 Die vom Schadorganismus zum Überdauern angewandten Methoden, seine Fortpflanzungsstrategie, seine genetische Anpassungsfähigkeit und die Grösse seiner kleinsten überlebensfähigen Population unterstützen seine Ansiedlung. 1.5 Fähigkeit, sich im betreffenden Gebiet auszubreiten Ein Schadorganismus gilt dann als fähig, sich im betreffenden Gebiet auszubreiten, wenn er mindestens eine der folgenden Kriterien erfüllt: 1.5.1 Die Umweltbedingungen im betreffenden Gebiet begünstigen die natürliche Ausbreitung des Schadorganismus. 1.5.2 Die Hindernisse für die natürliche Ausbreitung des Schadorganismus sind unzureichend. 1.5.3 Das Verbringen des Schadorganismus auf Waren und Transportmitteln in das betreffende Gebiet ist möglich. 1.5.4 Im betreffenden Gebiet existieren Wirte und gegebenenfalls Vektoren für den Schadorganismus. 1.5.5 Die im betreffenden Gebiet angewandten Anbaumethoden und Bekämpfungsmassnahmen sind für den Schadorganismus günstig. 1.5.6 Im betreffenden Gebieten existieren keine natürlichen Feinde und Antagonisten des Schadorganismus oder sie sind nicht in ausreichendem Masse in der Lage, dem Schadorganismus entgegenzuwirken. 1.6 Potenzial, grosse wirtschaftliche, soziale oder ökologische Schäden anzurichten Das Eindringen des Schadorganismus in das betreffende Gebiet und dessen Ansiedlung und Ausbreitung im betreffenden Gebiet oder, sofern er bereits auftritt, aber nicht weit verbreitet ist, in dem Teil des Gebiets, in dem er nicht auftritt, hat das Potenzial, in diesem Gebiet oder in dem Teil des Gebiets, in dem er nicht weit verbreitet ist, in Bezug auf mindestens einen der folgenden Sachverhalte nicht hinnehmbare wirtschaftliche, soziale oder ökologische Schäden anzurichten: 1.6.1 Ernteausfälle hinsichtlich Ertrag und Qualität; 1.6.2 Kosten von Bekämpfungsmassnahmen; 1.6.3 Kosten durch Wiederanpflanzen oder aufgrund der Notwendigkeit von Ersatzpflanzen; 1.6.4 Auswirkungen auf bestehende Erzeugungsverfahren; 1.6.5 Auswirkungen auf Strassenbäume, Parks sowie natürliche und bepflanzte Flächen; 1.6.6 Auswirkungen auf heimische Pflanzen, die biologische Vielfalt und Ökosystemdienstleistungen; 1.6.7 Auswirkungen auf die Ansiedlung, die Ausbreitung und die Folgen anderer Schadorganismen, beispielsweise aufgrund der Fähigkeit des betreffenden Schadorganismus, als Vektor für andere Schadorganismen zu agieren; 1.6.8 Auswirkungen auf die Erzeugerkosten oder die Input-Anforderungen, einschliesslich Bekämpfungskosten sowie Tilgungs- und Eindämmungskosten; 1.6.9 Auswirkungen auf die Gewinne der Erzeugerinnen und Erzeuger aufgrund von Veränderungen bei Qualität, Produktionskosten, Erträgen oder Preisniveaus; 1.6.10 Auswirkungen auf die Nachfrage im In- und Ausland nach einem Pflanzenerzeugnis aufgrund qualitativer Veränderungen; 1.6.11 Auswirkungen auf den Inlandmarkt und auf Ausfuhrmärkte sowie auf die gezahlten Preise, einschliesslich der Auswirkungen auf den Zugang zu Ausfuhrmärkten und der Wahrscheinlichkeit, dass Handelspartner Beschränkungen zum Pflanzenschutz anordnen; 1.6.12 Ressourcen, die für zusätzliche Forschung und Beratung benötigt werden; 1.6.13 Umweltauswirkungen und andere unerwünschte Auswirkungen von Bekämpfungsmassnahmen; 1.6.14 Auswirkungen auf geschützte Gebiete; 1.6.15 Veränderungen der ökologischen Prozesse sowie der Struktur und der Stabilität von Ökosystemen, einschliesslich weiterer Auswirkungen im Zusammenhang mit Pflanzenarten, Erosion, Grundwasserspiegel, Brandgefahren und Nährstoffkreislauf; 1.6.16 Kosten der Umweltsanierung und der Präventionsmassnahmen; 1.6.17 Auswirkungen auf die Ernährungssicherheit und die Lebensmittelsicherheit; 1.6.18 Auswirkungen auf die Beschäftigung; 1.6.19 Auswirkungen auf Wasserqualität, Erholung, Tourismus, Landschaftserbe, Weidehaltung, Jagd und Fischerei.
Das WBF und das UVEK stufen einen besonders gefährlichen Schadorganismus als Quarantäneorganismus mit den schwerwiegendsten wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Folgen für das Gebiet der Schweiz oder der EU ein (prioritärer Quarantäneorganismus), wenn sein Eindringen, seine Ansiedlung und seine Ausbreitung mindestens einen der unter den folgenden Ziffern genannten Sachverhalte bewirkt: 2.1 Wirtschaftliche Schäden Der Schadorganismus hat das Potenzial, durch die in Ziffer 1.6 genannten direkten und indirekten Auswirkungen bei Pflanzen, die einen äusserst schwerwiegenden wirtschaftlichen Wert auf dem Gebiet der Schweiz oder der EU haben, erhebliche Verluste zu verursachen. Bei den Pflanzen im Sinne dieses Absatzes kann es sich um junge Bäume handeln. 2.2 Soziale Schäden Der Schadorganismus hat das Potenzial, mindestens einen der folgenden Schäden anzurichten: 2.2.1 einen erheblichen Beschäftigungsrückgang im betreffenden Landwirtschafts‑, Gartenbau- oder Forstwirtschaftssektor oder in den mit diesen Sektoren verbundenen Branchen, einschliesslich Tourismus und Erholung; 2.2.2 erhebliche Risiken für die Ernährungssicherheit und die Lebensmittelsicherheit; 2.2.3 das Verschwinden oder die langfristige grossflächige Schädigung von wichtigen Baumarten, die im Gebiet der Schweiz oder der EU wachsen oder angebaut werden, oder von Baumarten, die im Hinblick auf die Landschaft sowie auf das kulturelle oder historische Erbe für die Schweiz oder die EU von grosser Bedeutung sind. 2.3 Ökologische Schäden Der Schadorganismus hat das Potenzial, mindestens einen der folgenden Schäden anzurichten: 2.3.1 erhebliche negative Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und auf Ökosystemdienstleistungen; 2.3.2 erhebliche und langfristige Zunahmen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln bei den betreffenden Pflanzen; 2.3.3 das Verschwinden oder die langfristige grossflächige Schädigung von wichtigen Baumarten, die im Gebiet der Schweiz oder der EU wachsen oder angebaut werden, oder von Baumarten, die im Hinblick auf die Landschaft sowie auf das kulturelle oder historische Erbe für die Schweiz oder die EU von grosser Bedeutung sind.
Das WBF und das UVEK stufen einen besonders gefährlichen Schadorganismus als geregelten Nicht-Quarantäneorganismus ein, wenn dieser die folgenden Kriterien betreffend Identität, Ausbreitung und Schadenspotenzial erfüllt: 3.1 Identität Auf den Schadorganismus trifft das Kriterium nach Ziffer 1.1 zu. 3.2 Ausbreitung Das WBF und das UVEK stellen aufgrund der folgenden Aspekte fest, dass sich der Schadorganismus hauptsächlich über spezifische zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen und weniger auf natürlichem Wege oder über die Verbringung von Pflanzenerzeugnissen oder anderen Waren ausbreitet: 3.2.1 Anzahl der Lebenszyklen des Schadorganismus bei den betreffenden Wirten; 3.2.2 Biologie, Epidemiologie und Überleben des Schadorganismus; 3.2.3 mögliche natürliche, durch Menschen unterstützte oder sonstige Wege der Übertragung des Schadorganismus auf den betreffenden Wirt und Effizienz des Übertragungswegs einschliesslich Ausbreitungsmechanismen und Ausbreitungsrate; 3.2.4 anschliessender Sekundärbefall und anschliessende Übertragung des Schadorganismus vom betreffenden Wirt auf andere Pflanzen und umgekehrt; 3.2.5 klimatologische Faktoren; 3.2.6 Kulturmethoden vor und nach der Ernte; 3.2.7 Bodentypen; 3.2.8 Anfälligkeit des betreffenden Wirts und relevante Entwicklungsphasen von Wirtspflanzen; 3.2.9 Vorhandensein von Vektoren für den Schadorganismus; 3.2.10 Vorhandensein natürlicher Feinde und Antagonisten des Schadorganismus; 3.2.11 Vorhandensein anderer für den Schadorganismus anfälliger Wirte; 3.2.12 Prävalenz des Schadorganismus im Gebiet der Schweiz oder der EU; 3.2.13 vorgesehene Verwendung der Pflanzen. 3.3 Potenzial, wirtschaftliche oder soziale Schäden anzurichten Der Befall der unter Ziffer 3.2 genannten zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit dem Schadorganismus hat das Potenzial, in Bezug auf mindestens einen der folgenden Sachverhalte für die vorgesehene Verwendung dieser Pflanzen nicht hinnehmbare wirtschaftliche Schäden anzurichten: 3.3.1 Ernteausfälle hinsichtlich Ertrag und Qualität; 3.3.2 Kosten von Bekämpfungsmassnahmen; 3.3.3 Zusatzkosten bei Ernte und Sortierung; 3.3.4 Kosten durch Wiederanpflanzen; 3.3.5 Verluste aufgrund der Notwendigkeit von Ersatzpflanzen; 3.3.6 Auswirkungen auf bestehende Erzeugungsverfahren; 3.3.7 Auswirkungen auf andere Wirtspflanzen am Erzeugungsort; 3.3.8 Auswirkungen auf die Ansiedlung, die Ausbreitung und die Folgen anderer Schadorganismen, beispielsweise aufgrund der Fähigkeit des betreffenden Schadorganismus, als Vektor für andere Schadorganismen zu agieren; 3.3.9 Auswirkungen auf die Erzeugerkosten oder die Input-Anforderungen, einschliesslich Bekämpfungskosten sowie Tilgungs- und Eindämmungskosten; 3.3.10 Auswirkungen auf die Gewinne der Erzeugerinnen und Erzeuger aufgrund von Veränderungen bei Qualität, Produktionskosten, Erträgen oder Preisniveaus; 3.3.11 Auswirkungen auf die Nachfrage im In- oder Ausland nach einem Pflanzenerzeugnis aufgrund qualitativer Veränderungen; 3.3.12 Auswirkungen auf den Inlandsmarkt und auf Ausfuhrmärkte sowie auf die gezahlten Preise, einschliesslich der Auswirkungen auf den Zugang zu Ausfuhrmärkten und der Wahrscheinlichkeit, dass Handelspartner Beschränkungen zum Pflanzenschutz anordnen; 3.3.13 Auswirkungen auf die Beschäftigung.
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