916.310TZVFederal Council Ordinance01.01.2026Originalquelle
Nimmt eine Zuchtorganisation oder ein Zuchtunternehmen, deren oder dessen geografisches Gebiet auf das Gebiet eines EU-Mitgliedstaats ausgedehnt wurde, Änderungen nach Artikel 11 an ihrem Reglement vor, so informiert das BLW die zuständige Behörde des EU-Mitgliedstaats über die Änderungen.
Auf Anfrage der zuständigen Behörde des EU-Mitgliedstaats übermittelt ihr die Zuchtorganisation oder das Zuchtunternehmen aktuelle Informationen, insbesondere über die Anzahl der Züchterinnen und Züchter sowie die Anzahl der Zuchttiere, bei denen das Zuchtprogramm im ausgedehnten Gebiet durchgeführt wird.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.