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Die Veröffentlichungspflicht erstreckt sich nur auf Beiträge, wie sie zum Zeitpunkt der Auszahlung galten, und wirkt nicht rückwirkend auf Finanzhilfen vor dem 3. März 2021.
“und eine auf den Markt ausgerichtete und kostengünstige Erzeugung hochwertiger viehwirtschaftlicher Produkte ermöglichen (Bst. c). Die Zuchtförderung soll eine hochstehende eigenständige Zucht gewährleisten (Art. 141 Abs. 2 LwG). Dafür kann der Bund gemäss Art. 142 Abs. 1 LwG anerkannten Organisationen Beiträge ausrichten, insbesondere für die Führung von Zucht- und Herdebüchern, die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung (Bst. a), für Programme zur Leistungs- und Qualitätsförderung sowie zur Sanierung und Gesunderhaltung von Tierbeständen (Bst. b). Die Beiträge werden gewährt, wenn die Züchterschaft die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen trifft und sich an den Förderungsmassnahmen finanziell beteiligt und die geförderten Massnahmen internationalen Normen entsprechen (Art. 143 Bst. b und c LwG). Die Einzelheiten der Zuchtförderung hat der Bundesrat in der Tierzuchtverordnung geregelt. Der vorliegend massgebende Art. 23 TZV wurde per 1. Januar 2022 (AS 2021 697), per 1. Januar 2023 (AS 2022 758) sowie per 1. Januar 2024 (AS 2023 702) neu gefasst. Nach dem intertemporalen Grundsatz ist die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten mangels einer anderslautenden übergangsrechtlichen Regelung nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen (BGE 139 II 263 E. 6; 135 II 384 E. 2.3; 125 II 591 E. 5e/aa; Urteil des BVGer B-2351/2022 vom 13. März 2023 E. 4.1). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann zu machen, wenn zwingende Gründe für eine sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen (BGE 135 II 384 E. 2.3; 125 II 591 E. 5e/aa). Vorliegend besteht weder eine übergangsrechtliche Bestimmung, noch sind zwingende Gründe für die sofortige Anwendung der jeweils neuen Fassung von Art. 23 TZV ersichtlich, weshalb der Sachverhalt nach der Rechtslage zu beurteilen ist, der im Zeitpunkt der Gewährung der Finanzhilfe am 3. März 2021 in Kraft war. Massgebend ist somit Art.”
Die Veröffentlichungspflicht nach Art. 23 TZV gilt für Beiträge an privat-rechtliche Vereine als Empfänger und führt zur öffentlichen Identifizierbarkeit dieser Empfänger sowie zur Nennung von Empfängernamen und Beitragshöhen, wodurch Transparenz und Nachvollziehbarkeit staatlicher Zuwendungen sowie die Kontrolle der Mittelverwendung ermöglicht werden.
“Vorliegend ist unbestritten, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer und Y._______ mit dem Finanzhilfevertrag vom 3. März 2021 gestützt auf Art. 23 TZV und Art. 16 Abs. 2 SuG im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 15. Dezember 2024 einen Beitrag an die ausgewiesenen und anrechenbaren Kosten für das Projekt [...] gewährte. Vertragsparteien des Finanzhilfevertrages vom 3. März 2021 sind die Schweizerische Eidgenossenschaft, handelnd durch die Vorinstanz, der Beschwerdeführer und Y._______, jeweils als privatrechtliche Vereine. Es handelt sich dabei also um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, dessen Zulässigkeit ebenfalls unbestritten ist und auch kein Anlass besteht, die rechtliche Zulässigkeit in Frage zu stellen.”
“und eine auf den Markt ausgerichtete und kostengünstige Erzeugung hochwertiger viehwirtschaftlicher Produkte ermöglichen (Bst. c). Die Zuchtförderung soll eine hochstehende eigenständige Zucht gewährleisten (Art. 141 Abs. 2 LwG). Dafür kann der Bund gemäss Art. 142 Abs. 1 LwG anerkannten Organisationen Beiträge ausrichten, insbesondere für die Führung von Zucht- und Herdebüchern, die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung (Bst. a), für Programme zur Leistungs- und Qualitätsförderung sowie zur Sanierung und Gesunderhaltung von Tierbeständen (Bst. b). Die Beiträge werden gewährt, wenn die Züchterschaft die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen trifft und sich an den Förderungsmassnahmen finanziell beteiligt und die geförderten Massnahmen internationalen Normen entsprechen (Art. 143 Bst. b und c LwG). Die Einzelheiten der Zuchtförderung hat der Bundesrat in der Tierzuchtverordnung geregelt. Der vorliegend massgebende Art. 23 TZV wurde per 1. Januar 2022 (AS 2021 697), per 1. Januar 2023 (AS 2022 758) sowie per 1. Januar 2024 (AS 2023 702) neu gefasst. Nach dem intertemporalen Grundsatz ist die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten mangels einer anderslautenden übergangsrechtlichen Regelung nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen (BGE 139 II 263 E. 6; 135 II 384 E. 2.3; 125 II 591 E. 5e/aa; Urteil des BVGer B-2351/2022 vom 13. März 2023 E. 4.1). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dann zu machen, wenn zwingende Gründe für eine sofortige Anwendung des neuen Rechts sprechen (BGE 135 II 384 E. 2.3; 125 II 591 E. 5e/aa). Vorliegend besteht weder eine übergangsrechtliche Bestimmung, noch sind zwingende Gründe für die sofortige Anwendung der jeweils neuen Fassung von Art. 23 TZV ersichtlich, weshalb der Sachverhalt nach der Rechtslage zu beurteilen ist, der im Zeitpunkt der Gewährung der Finanzhilfe am 3. März 2021 in Kraft war. Massgebend ist somit Art.”
Bei vorbehaltloser/zusagegemäßer Zusicherung schützt Art. 23 TZV die bereits geschaffene Rechtsposition gegen spätere Kürzung.
“Die Zulässigkeit der Beschwerde im Entschädigungspunkt richtet sich nach der Hauptsache (Urteile 2C_171/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 2; 2C_589/2022 vom 23. November 2022 E. 1.1). In der Hauptsache wäre die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen, wenn eine Subvention im Streit läge, auf die kein Anspruch besteht (Art. 83 lit. k BGG). An dieser Stelle kann die Rechtsnatur der Projektbeiträge im Sinn von Art. 23 TZV offenbleiben. Der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. k BGG ist nicht anwendbar, wenn die Verwaltung vorbehaltlos einen Beitrag zusichert und später eine quantitativ tiefere Finanzhilfe ausrichtet. In dieser Konstellation geht es nicht um die erstmalige Gewährung von Subventionen, sondern um einen Eingriff in eine bereits geschaffene Rechtsposition der Gesuchstellerin (Urteile 2C_455/2023 vom 22. März 2024 E. 1.3.2; 2C_644/2020 vom 24. August 2021 E. 1.1; 2C_217/2012 vom 26. Juli 2012 E. 1.1; Thomas HÄBERLI, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 205 zu Art. 83 BGG). Vorliegend einigten sich die Beschwerdeführerin und das BLW in einem Finanzhilfevertrag auf eine Projektförderung und definierten einen Beitragsrahmen von maximal Fr. 189'500.-- für das Jahr”
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