916.310TZVFederal Council Ordinance01.01.2026Originalquelle
Will eine Zuchtorganisation oder ein Zuchtunternehmen mit Sitz in der EU, die oder das von der zuständigen Behörde des betreffenden EU-Mitgliedstaats anerkannt ist, ihr oder sein geografisches Gebiet auf das Gebiet der Schweiz ausdehnen, so muss die ausländische Behörde das bei ihr eingereichte Gesuch um Ausdehnung dem BLW zur Stellungnahme einreichen.
Sind die folgenden Voraussetzungen erfüllt, so nimmt das BLW zum Gesuch um Ausdehnung ablehnend Stellung:
Die betreffende Rasse wird in der Schweiz bereits von einer anerkannten Zuchtorganisation oder einem anerkannten Zuchtunternehmen betreut.
Die Ausdehnung würde das Zuchtprogramm einer anerkannten Zuchtorganisation oder eines anerkannten Zuchtunternehmens gefährden im Hinblick auf:
1. die Erhaltung der Rassenmerkmale;
2. die Ziele des Zuchtprogramms; oder
3. die Erhaltung der Rasse.
Das BLW kann bei der zuständigen Behörde den Widerruf der Ausdehnung beantragen, wenn in der Schweiz während mindestens einem Jahr keine Züchterinnen und Züchter am Zuchtprogramm der ausländischen Zuchtorganisation oder des ausländischen Zuchtunternehmens teilgenommen haben.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.