916.310TZVFederal Council Ordinance01.01.2026Originalquelle
Finanzhilfen für die Herdebuchführung bei Tieren der Gattungen Rinder, inklusive Wasserbüffel, Equiden, Schweine, Schafe, Ziegen und Neuweltkameliden werden ausgerichtet, wenn das Tier in der betreffenden Referenzperiode zumindest zu Beginn gelebt hat und nicht kastriert war sowie die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Es ist in einem Herdebuch eingetragen.
Seine Eltern und Grosseltern sind in einem Herdebuch der gleichen Rasse eingetragen oder vermerkt.
Es hat einen Genanteil von mindestens 87,5 Prozent der entsprechenden Rasse.
Am Tier wurde mindestens ein Zuchtmerkmal nach Anhang 1 Ziffer 2 erfasst und ausgewertet.
Zusätzlich muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Männliche Tiere weisen mindestens eine Belegung und weibliche Tiere mindestens eine Geburt im Herdebuch auf.
Das Tier hat, wenn es einer der folgenden Gattungen angehört, folgendes Alter erreicht:
Weist ein Tier in einer Referenzperiode keine Belegung oder Geburt auf, so muss die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d nicht erfüllt sein. Dies darf für höchstens zwei aufeinanderfolgende Referenzperioden der Fall sein.
Für Tiere, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c nicht erfüllen, wird in folgenden Fällen der halbe Beitrag ausgerichtet:
Das Herdebuch ist in der Einrichtungsphase, und diese überschreitet nicht die durchschnittliche Dauer von maximal drei Generationsintervallen der betreffenden Gattung.
Das Tier wurde mit nicht vollständig bekannten Eltern oder Grosseltern neu ins Herdebuch eingetragen.
Die Finanzhilfe wird je Tier einmal pro Referenzperiode ausgerichtet.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.