916.310TZVFederal Council Ordinance01.01.2026Originalquelle
Beitragsberechtigt für Finanzhilfen nach diesem Abschnitt sind anerkannte Zuchtorganisationen.
Finanzhilfen für befristete Projekte zur Erhaltung von Schweizer Rassen nach Artikel 34 Buchstabe a werden nur an Zuchtorganisationen ausgerichtet, die auch Finanzhilfen nach dem 2. Abschnitt erhalten
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