916.310TZVFederal Council Ordinance01.01.2026Originalquelle
Das BLW kann den Betrieb der nationalen Genbanken übertragen an:
Stationen, denen die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt gestützt auf Artikel 51 Absatz 3 Buchstabe a TSV1eine Bewilligung für die Gewinnung von Sperma für die künstliche Besamung erteilt hat (Besamungsstationen);
Zuchtorganisationen, die für die Betreuung der betreffenden Schweizer Rassen anerkannt sind, sofern sie die Genbanken durch Besamungsstationen führen lassen.
Der Betrieb kann nur an Besamungsstationen und Zuchtorganisationen übertragen werden, die eine grosse genetische Diversität des eingelagerten Genmaterials der Schweizer Rassen sicherstellen.
Besamungsstationen und Zuchtorganisationen, denen das BLW den Betrieb einer nationalen Genbank übertragen hat, erhalten eine Abgeltung.