Betreiberinnen einer Genbank haben die folgenden Pflichten:
1. Kontaktdaten von mindestens einer Ansprechperson;
2. die eindeutige Identifikation des Genmaterials, einschliesslich der Angaben betreffend dessen Abstammung;
3. Art und Umfang des Genmaterials;
4. die Herstellungsprotokolle;
5. die Lagerorte und die Aufbewahrungsorte im Lager.
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