916.310TZVFederal Council Ordinance01.01.2026Originalquelle
Bewilligt das BLW das Gesuch, so schliesst es mit der Zuchtorganisation und allenfalls weiteren Betroffenen einen Vertrag über die Nutzung ab.
Im Vertrag werden insbesondere Zweck, Umfang und Dauer der Nutzung des Kryomaterials geregelt.
Die Bewilligungsinhaberin muss gewährleisten, dass nach der Nutzung ein Restbestand von mindestens 50 Prozent des Kryomaterials jedes Spendertiers in der Genbank verbleibt.
Das BLW kann mit der Bewilligungsinhaberin die Nutzung mit einem anschliessenden Restbestand von weniger als 50 Prozent des Kryomaterials des Spendertiers in der Genbank vereinbaren, insbesondere, wenn die Bewilligungsinhaberin glaubhaft machen kann, dass die Erhaltung einer Schweizer Rasse ohne die Nutzung des zusätzlichen Kryomaterials des Spendertiers kurzfristig stark gefährdet ist.
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