916.310TZVFederal Council Ordinance01.01.2026Originalquelle
Anerkannte Zuchtorganisationen, die Finanzhilfen für die Herdebuchführung sowie die Erfassung und die Auswertung von Zuchtmerkmalen erhalten, müssen anderen anerkannten Zuchtorganisationen, Instituten von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen sowie dem BLW auf Anfrage Daten über die erfassten und die ausgewerteten Zuchtmerkmale übermitteln.
Die Daten sind in anonymisierter Form zu übermitteln.
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