916.443.10EDAV-DSFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Rindfleisch nach Artikel 9 muss bei der Einfuhr in Bezug auf die mögliche Verwendung von hormonellen Stoffen als Leistungsförderer auf der äussersten Verpackung nach Artikel 3 Absatz 1 der Landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung vom 26. November 20031(LDV) deklariert sein.
Die Deklaration muss in einer Amtssprache oder in Englisch angebracht sein. Die Form der Deklaration muss Artikel 5 LDV entsprechen.