916.443.10EDAV-DSFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Rindfleisch der Zolltarifnummern 0201.2091, 0202.2091, 0201.3091 und 0202.3091, das aus Staaten stammt, in denen der Einsatz von hormonellen Stoffen als Leistungsförderer nicht verboten ist, darf ohne eine von der EU anerkannte Gesundheitsbescheinigung in das schweizerische Zollgebiet eingeführt werden, wenn:
es aus einem Betrieb stammt, aus dem Rindfleisch in die EU eingeführt werden darf;
es auf dem Luftweg direkt eingeführt wird;
1 eine gültige Gesundheitsbescheinigung für die Einfuhr in die Schweiz in Papierform mit der Sendung mitgeführt wird;
es ausschliesslich für den Konsum im schweizerischen Zollgebiet bestimmt ist; und
eine Verwendungsverpflichtung des Importeurs und aller Abnehmer nach Absatz 2 vorliegt.
Der Importeur von Rindfleisch nach Absatz 1 und die nachgelagerten Abnehmer müssen gegenüber demBAZGmit einer Verwendungsverpflichtung garantieren, dass sie:2
eine Warenbuchhaltung führen;
bei der Weitergabe des Rindfleischs in den Verkaufs- und Lieferdokumenten angeben, dass es ausschliesslich für den Konsum im schweizerischen Zollgebiet abgegeben werden darf (Verwendungsvorbehalt); und
die Deklarations- und Weiterverwendungsanforderungen nach Artikel 30 einhalten.
Das Verfahren nach Absatz 2 und die Kontrollen richten sich sinngemäss nach den gestützt auf das ZG3und die Zollverordnung vom 1. November 20064erlassenen Bestimmungen.
Für Rindfleischzubereitungen und ‑erzeugnisse gelten die Ausnahmebedingungen nicht.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1661). ↩