916.443.10EDAV-DSFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Für Bewilligungen und andere Verfügungen des BLV gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19681. Für Einsprachen gilt zudem Artikel 59b TSG.
Einsprachen und Beschwerden im Geltungsbereich der Lebensmittelgesetzgebung richten sich nach den Artikeln 67–71 LMG.2
Das Verfahren der kantonalen Vollzugsbehörden richtet sich nach dem Verfahrensrecht des Kantons.