916.443.10EDAV-DSFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Die Kantonstierärztin, der Kantonstierarzt, die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker, die oder der für die Verfügung von Massnahmen zuständig ist, meldet der zuständigen Strafverfolgungsbehörde festgestellte Widerhandlungen gegen die Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel- und Tierzuchtgesetzgebung, insbesondere betreffend:1
die Identität und die Herkunft von Tieren oder Tierprodukten;
den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier; oder
die Einhaltung von Grenzwerten für Fremdstoffe.
Bei Widerhandlungen, die an den zugelassenen Grenzkontrollstellen festgestellt werden, meldet die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt die Widerhandlungen dem BLV.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1661). ↩
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