916.443.10EDAV-DSFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Die Einfuhr von Pelzen und Pelzprodukten, die mit tierquälerischen Methoden erzeugt wurden, ist verboten.
Tierquälerische Methoden sind Methoden, bei denen das Wohlergehen der für die Erzeugung der Pelze und Pelzprodukte verwendeten Tiere stark beeinträchtigt wird. Als tierquälerische Methoden gelten insbesondere:
die Haltung der Tiere in Käfigen mit Gitterböden;
die Jagd von Tieren mit Hilfe von Tellereisen, von Schlingenfallen oder von Fallen unter Wasser, in denen die Tiere ertrinken.
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