916.443.10EDAV-DSFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Die Einfuhr von Pelzen und Pelzprodukten, die mit tierquälerischen Methoden erzeugt wurden, ist zulässig:
zum Eigengebrauch;
als Übersiedlungsgut;
zu nicht kommerziellen Ausstellungs- oder Forschungszwecken.
Eigengebrauch liegt vor, wenn Pelze oder Pelzprodukte von einer Person bei der Einfuhr im Reiseverkehr auf sich getragen oder mitgeführt werden und ihr als persönliche Gegenstände im Alltag dienen.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.