916.443.10EDAV-DSFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Das Zollveranlagungsverfahren bei der Einfuhr von Pelzen und Pelzprodukten richtet sich nach der Zollgesetzgebung.
Wer Pelze oder Pelzprodukte einführt oder einführen lässt, deren Einfuhr nur mit einer Bescheinigung nach Artikel 10d zulässig ist, muss in der Zollanmeldung die notwendigen Angaben zu dieser Bescheinigung machen.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.