916.443.10EDAV-DSFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Für Brief- und Paketsendungen mit Tierprodukten, die aus Drittstaaten zum Eigengebrauch an Privatpersonen im Einfuhrgebiet gesendet werden, gilt Artikel 13 Absatz 1 sinngemäss.
Produkte nicht tierischen Ursprungs in Brief- und Paketsendungen müssen für den grenztierärztlichen Dienst als solche im Rahmen der Kontrolle erkennbar sein.1
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267). ↩
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