916.443.10EDAV-DSFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Das EDI legt fest, für welche Tiere und Tierprodukte bei der Einfuhr eine grenztierärztliche Kontrolle der Sendungen vorgeschrieben ist.1
Nicht grenztierärztlich kontrolliert werden:
2 Tiere und Tierprodukte nach Absatz 1, die bereits in einem EU-Mitgliedstaat, Island oder Norwegen oder in Nordirland einer vollständigen grenztierärztlichen Kontrolle unterzogen worden sind;
Tierprodukte nach Absatz 1, die nach den Artikeln 13 und 14 eingeführt werden.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267). ↩
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