916.443.10EDAV-DSFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Für die Einfuhr einer grenztierärztlich kontrollpflichtigen Sendung müssen der Bestimmungsbetrieb, der Importeur, die anmeldepflichtige Person und gegebenenfalls das Transportunternehmen mit denjenigen Eigenschaften in TRACES registriert sein, die ihrer Rolle im Zusammenhang mit der Einfuhr entsprechen.
Die Registrierung ist vorgängig zu beantragen:
von Bestimmungsbetrieben, Importeuren und Transportunternehmen: bei der zuständigen kantonalen Behörde;
von anmeldepflichtigen Personen: beim BLV.
Adressänderungen sind der zuständigen Behörde innerhalb einer Woche mitzuteilen.
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