916.443.10EDAV-DSFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Sendungen, die bei der Einfuhr grenztierärztlich kontrolliert werden müssen (grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendungen), können nur auf dem Luftweg und nur an den für die entsprechenden Tiere oder Tierprodukte zugelassenen Grenzkontrollstellen eingeführt werden.
Anhang 11 des Agrarabkommens legt fest:
welches die zugelassenen Grenzkontrollstellen sind;
welche Kategorien von Tieren und Tierprodukten über welche Grenzkontrollstellen eingeführt werden dürfen.
Das BLV veröffentlicht die Informationen nach Absatz 2 im Internet.
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