916.443.10EDAV-DSFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Gesundheitsbescheinigungen müssen jeweils den gesamten Umfang einer Sendung abdecken. Sie müssen mit der Sendung in Papierform oder in elektronischer Form im Original mitgeführt werden.1
Gesundheitsbescheinigungen müssen von der zuständigen Behörde auf Papier oder elektronisch unterzeichnet sein. Sie können auch von einem ausstellungsberechtigten Unternehmen unterzeichnet sein, sofern dies vorgesehen ist.2
Das EDI legt die formalen Anforderungen an die Gesundheitsbescheinigungen fest. Es regelt die Ersatzbescheinigungen.3
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267). ↩
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