916.443.10EDAV-DSFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Die dem internationalen Transport von Tieren und Tierprodukten dienenden Transportmittel, Anlagen, Einrichtungen und Geräte sind sauber zu halten und, soweit erforderlich, zu desinfizieren.
1bis. Die Sendungen müssen so verpackt sein, dass keine Tierprodukte oder tierischen Ausscheidungen ausfliessen oder herausfallen können.1
Stroh und ähnliche Erzeugnisse aus der Landwirtschaft, die als Packmaterial verwendet wurden, sowie Einstreu und Heu aus Tiertransportfahrzeugen und Flugzeugen müssen nach dem Transportende unverzüglich zur Verbrennung in eine vom Kanton bewilligte Kehrrichtverbrennungsanlage verbracht werden.
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411). ↩
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