916.443.10EDAV-DSFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Bei Rindfleisch nach Artikel 9 muss spätestens im Bestimmungsbetrieb auf jeder das Fleisch umschliessenden Verpackung die Deklaration nach den Artikeln 3 und 5 LDV1in einer Amtssprache angebracht werden.
Bei jeder Weitergabe des Rindfleischs muss in den Verkaufs- und Lieferdokumenten der Verwendungsvorbehalt nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b angebracht werden. Das EDI legt die Anforderungen an den Verwendungsvorbehalt fest.
Teile und Abschnitte, die durch das Zerlegen oder Dressieren des Rindfleischs entstehen, dürfen nur von Einzelhandelsbetrieben direkt an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Sie müssen nach Absatz 1 deklariert sein.
Das Rindfleisch darf nur zu Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen weiterverarbeitet werden, wenn die Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnisse von Einzelhandelsbetrieben direkt an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Sie müssen nach Absatz 1 deklariert sein.
Teile und Abschnitte des Rindfleischs, die nicht nach den Absätzen 3 und 4 verwendet werden, müssen nach der VTNP2als Material der Kategorie 3 entsorgt werden.