916.443.10EDAV-DSFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Bestimmungsbetriebe, die Hummeln importiert haben, müssen über die Weitergabe der importierten Hummeln Buch führen. Es sind mindestens folgende Angaben schriftlich festzuhalten:
das Datum der Abgabe eines Hummelvolkes;
der Name und die Adresse des Empfängers;
die Anzahl der abgegebenen Hummelvölker.
Die Aufzeichnungen sind drei Jahre lang aufzubewahren und den seuchenpolizeilichen Organen auf Verlangen vorzuweisen.
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