916.443.10EDAV-DSFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Der Importeur ist für die Einhaltung der tierseuchenpolizeilichen und lebensmittelhygienischen Anforderungen, für die vorschriftsgemässe Beschaffenheit der Sendungen und für die Vollständigkeit der Begleitdokumente verantwortlich.
Bei grenztierärztlich kontrollpflichtigen Sendungen, insbesondere bei Sendungen, die via einen EU-Mitgliedstaat, Island oder Norwegen oder via Nordirland ohne vollständige grenztierärztliche Kontrolle eingeführt werden, muss der Importeur die anmeldepflichtige Person darüber informieren, dass die Sendung dem grenztierärztlichen Dienst zur Kontrolle vorzuführen ist.1
Bei Tierprodukten muss der Importeur die anmeldepflichtige Person darüber informieren, unter welchen Temperaturbedingungen die Tierprodukte zu lagern sind (Art. 23).
Er muss dem Abfertigungsunternehmen die erforderlichen Informationen und Dokumente fristgerecht zur Verfügung stellen. Er kann auch ein Speditionsunternehmen damit beauftragen, dem Abfertigungsunternehmen die erforderlichen Informationen und Dokumente fristgerecht zur Verfügung zu stellen.
Bei grenztierärztlich kontrollpflichtigen Brief- und Paketsendungen ist der Importeur dafür verantwortlich, dass die Sendung so gekennzeichnet wird, dass sie durch das Speditionsunternehmen als grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendung erkannt wird, ausser wenn das Speditionsunternehmen die Dienste eines Abfertigungsunternehmens in Anspruch nimmt.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267). ↩
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