916.443.10EDAV-DSFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Bei Durchfuhren ist die anmeldepflichtige Person verantwortlich für die Voranmeldung grenztierärztlich kontrollpflichtiger Sendungen beim grenztierärztlichen Dienst.
Bei der Durchfuhr auf dem Luftweg direkt aus einem Drittstaat und direkt in einen Drittstaat muss das GGED nicht ausgefüllt werden. Das BLV bestimmt, in welcher Form in diesen Fällen die Voranmeldung erfolgen muss.
Soll eine Sendung bei der Durchfuhr von einem Flugzeug in ein anderes umgeladen werden, so müssen bei der Voranmeldung zusätzlich Angaben über den geplanten Umladezeitpunkt gemacht werden.
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