916.443.10EDAV-DSFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Tiere und Tierprodukte, die das Flugzeug nicht verlassen, und Tierprodukte, die innerhalb von 72 Stunden von einem Flugzeug in ein anderes umgeladen werden, ohne den Amtsplatz zu verlassen, müssen dem grenztierärztlichen Dienst nicht zur Kontrolle vorgeführt werden.1
Überschreitet die Umladezeit von Tierprodukten 72 Stunden, so muss die anmeldepflichtige Person dies dem grenztierärztlichen Dienst nach dessen Vorgaben unverzüglich mitteilen.2
Tiere und Tierprodukte dürfen auf dem Flughafen nicht über die vomBAZGbezeichneten Grenzen verbracht werden, sofern sie nicht zum Transport auf dem Landweg freigegeben worden sind.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, mit Wirkung seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267). ↩
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