916.443.10EDAV-DSFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Der Exporteur ist verantwortlich für:
die vorschriftsgemässe Beschaffenheit der Sendungen;
die Einhaltung der Einfuhrbedingungen des Bestimmungsstaates; und
die Einhaltung der Durchfuhrbedingungen allfälliger Durchfuhrstaaten.
Der Exporteur muss sich informieren, ob für den Bestimmungsstaat eine vom BLV freigegebene Vorlage einer Gesundheitsbescheinigung vorliegt.1
Liegt für den Bestimmungsstaat eine Vorlage vor, so muss der Exporteur diese verwenden. Er muss im Informationssystem E‑Cert (Art. 102j –102l ) die entsprechende Gesundheitsbescheinigung erstellen und sie über das E‑Cert an die kantonale Behörde weiterleiten.2
Liegt für den Bestimmungsstaat keine Vorlage vor, so muss sich der Exporteur über die im Bestimmungsstaat geltenden Einfuhrbedingungen informieren, insbesondere ob eine Gesundheitsbescheinigung erforderlich ist und über die Anforderungen an diese. Ist eine Gesundheitsbescheinigung erforderlich, so muss der Exporteur der zuständigen kantonalen Behörde die Einfuhrbedingungen und die Anforderungen an die Gesundheitsbescheinigung unterbreiten.3
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267). ↩
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